Krank im Urlaub - und nun?

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Wer krank ist, macht keinen Urlaub. Was sie im Krankheitsfall während eines Urlaubes beachten sollten sowie weiteres nützliches Wissen zum Thema Urlaubsrecht.

Die Sommerzeit ist angebrochen und somit auch für viele Deutsche die Haupturlaubszeit des Jahres, denn: Die Sommerferien sind angebrochen. Doch egal zu welcher Jahreszeit der Urlaub genommen wird, versprechen wir uns doch alle vor allem eine Sache von ihm: Erholung. Im Urlaub wollen wir unsere Akkus wieder aufladen, den Stress des Alltags abstreifen und somit etwas fürs Seelenheil tun. Ein Urlaub oder eine Reise tragen nämlich deutlich zur Verbesserung der Lebensqualität bei und wirken sich positiv auf unsere Gesundheit aus.

Doch was passiert eigentlich, wenn wir im Urlaub krank werden? Fallen die Urlaubstage dann der Genesung zum Opfer und ein Arbeitnehmer muss dann halt die bittere Pille schlucken? Nein, muss er nicht, denn im Arbeitsrecht geht Krankheit dem Urlaub vor. Wenn ein ärztliches Attest oder eine Krankschreibung die Krankheit bestätigt, darf die versäumte Urlaubszeit erneut in Anspruch genommen werden.

Krankheitsfall zügig mitteilen

Wer krank ist oder sich während seiner freien Tage verletzt, kann seinen Urlaub nicht ansatzweise in vollen Zügen genießen. Der Erholungsfaktor ist somit kaum bis gar nicht gegeben. Aus diesem Grund ist es arbeitsrechtlich selbstverständlich, dass die verpassten Urlaubstage erneut beansprucht werden können, jedoch muss eine Bedingung erfüllt werden: Der Arbeitnehmer muss seinem Arbeitgeber die Erkrankung unverzüglich mitteilen. Tut er das nicht, verletzt er seine Anzeigepflicht und kann sich im ärgsten Fall sogar eine Abmahnung einhandeln.

Abschalten und entspannen

Wir alle wissen, wie gefährlich sich Stress auf den Menschen auswirken kann. Während man damals Menschen mit Burnout noch belächelte, weiß man heute ob der Gefahr von zu viel Stress. Daher sollten wir um Urlaub im wahrsten Sinne des Wortes „abschalten“. Nehmen wir den Stress mit in unseren Urlaub, indem wir beispielsweise weiterhin für Chef und Kollegen auf dem Diensthandy erreichbar sind, mindern wir damit selbstverschuldet den Erholungsfaktor, da wir nie richtig abschalten können und die Gedanken weiterhin im stressigen Alltag verweilen. Daher sollten wir im Urlaub unbedingt das Handy ausschalten, denn das ist unser gutes Recht während der Urlaubszeit. Zudem ist es egal, ob auf Balkonien, im Last Minute Urlaub auf den Kanaren oder im 8-Sterne-Hotel in Dubai: Wo wir unseren Urlaub verbringen, geht unseren Arbeitgeber nichts an.

Was Sie übers Urlaubsrecht wissen sollten:

Kann gewährter Urlaub gestrichen werden?

Nein, eigentlich kann ein einmal gewährter Urlaub nicht mehr zurückgenommen werden. Nur in seltenen Sonderfällen, wenn ein Unternehmen sonst nicht anders aufrecht zu erhalten wäre, könnte ein Urlaub geschützt gestrichen werden. Andernfalls kann ein Arbeitgeber nur auf das freiwillige Entgegenkommen des Arbeitnehmers hoffen, seinen Urlaub früher zu beenden. Und wenn der Arbeitnehmer dann gerade noch auf den Kanaren weilt, dann muss die Firma nicht nur die etwa viereinhalb stündige Flugzeit aus Lanzarote abwarten sondern auch noch die dadurch entstehenden Kosten tragen.



Darf der Arbeitgeber eine Jahresplanung verlangen?

Ja, ein Arbeitgeber darf seine Angestellten dazu anhalten, sich bereits zu Beginn des Jahres Gedanken über die Urlaubsplanung zu machen. Ihm wird dadurch das Recht auf Planungssicherheit eingeräumt. Zudem muss er nicht sofort über einen Urlaubsantrag entscheiden, sondern sich eine gewisse Zeit nehmen, um die Urlaubsvertretung zu organisieren.

Haben Eltern Vorrecht auf Urlaub?

Nein, gesetzlich betrachtet gibt es keinen Sonderanspruch für Eltern schulpflichtiger Kinder. In manchen Unternehmen kann sogar während der Ferienzeit mal eine Urlaubssperre verhängt werden, weil es die Auftragslage aus Betriebssicht nicht anders zulässt. Der Arbeitgeber kann darüber hinaus eine Mindestbesetzung fürs Unternehmen oder gewisse Abteilungen bestimmen. In den meisten Unternehmen finden Arbeitnehmer aber familienfreundliche Verhältnisse vor, so dass man sich bei diesem Thema gerne mal entgegenkommt.

Wie sieht es mit Betriebsferien und Urlaubssperren aus?

Rechtlich gesehen dürfen Firmen Betriebsferien mit der Verpflichtung für zwei Wochen vorschreiben, wenn diese mit einem angemessenen Vorlauf angekündigt werden und den Arbeitnehmern noch genügend Urlaubstage zur freien Verfügung übrig bleiben. Auch Urlaubssperren für bestimmte Zeiten durch den Arbeitgeber sind zulässig, wie beispielsweise in manchen Branchen zur Vorweihnachtszeit.

Gibt es einen Anspruch auf Urlaub während der Probezeit?

Nein, den gibt es nicht, selbst wenn man grundsätzlich schon während der Probezeit den Anspruch auf mindestens zwei Urlaubstage pro Monat erwirbt. Diesen Anspruch darf man im besten Fall mit der Genehmigung des Chefs geltend machen, doch den vollen Urlaubsanspruch erhält man erst nach einem halben Jahr. Wenn ein bereits geplanter Urlaub in die Probezeit fallen sollte, sollte dies bereits im Bewerbungsgespräch erwähnt werden.

Womit muss man bei einer unverschuldeten verspäteten Urlaubsrückkehr rechnen?

Wenn man als Arbeitnehmer absehen kann, dass die Rückreise mit Verzögerungen einhergehen wird, die ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz unmöglich macht, muss man proaktiv an die Sache herangehen. Es kann schon einmal passieren, dass der Rückflug zum Flughafen Düsseldorf ausfällt und der nächste erst einen oder mehrere Tage später gen Heimat fliegt. Wenn das jedoch schon frühzeitig absehbar war, muss der Arbeitnehmer seine Flüge im Voraus versuchen umzubuchen. So könnte er rechtzeitig zurückkehren. Eine andere Option wäre die Verlängerung des Urlaubes – wenn denn möglich. Wichtig ist nur, dass man das Unternehmen und somit den Vorgesetzten unverzüglich darüber in Kenntnis setzt. Sonst gibt es Ärger.



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